Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 34

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Ist erstmals auf die Geschäftsverteilungen für das Geschäftsverteilungsjahr vom 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014 anzuwenden (vgl. § 98 Abs. 17 Z 1).

Text

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Der Präsident des Gerichtshofes hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das nächste Geschäftsverteilungsjahr jeweils nach Anhörung des Personalsenates vom 15. November bis einschließlich 10. Dezember im Präsidium des Gerichtshofes zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist).
  2. Absatz 2,Paragraph 26 a,, Paragraph 27, Absatz 2 bis 6, Paragraph 27 a,, Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 28 a, sind anzuwenden, Paragraph 27, Absatz 3, jedoch mit der Maßgabe, daß die Begründung beim Gerichtshof zur Einsicht aufzulegen ist, und Paragraph 27 a, Absatz 3, mit der Maßgabe, daß der Antrag vom Präsidenten des Gerichtshofes zuzustellen ist.

Anmerkung

1. Zu den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen der Auslastung siehe § 26a GOG.
2. Zu den Einwendungen gegen den Entwurf der Geschäftsverteilung siehe § 27 Abs. 2 GOG.
3. Zum Geschäftsverteilungsbeschluss siehe § 27 Abs. 3 GOG.
4. Zur Geschäftsverteilungsübersicht siehe § 27 Abs. 4 GOG.
5. Zur Beschwerde gegen den Geschäftsverteilungsbeschluss siehe § 27 Abs. 5 GOG.
6. Zur Behandlung der Beschwerde gegen den Geschäftsverteilungsbeschluss siehe § 27 Abs. 6 GOG.
7. Zur Änderung der Geschäftsverteilung siehe § 27a GOG.
8. Zum Antragsrecht des Leitenden Visitators siehe § 28 Abs. 1 GOG.
9. Zu Verstößen gegen die Geschäftsverteilung siehe § 28a GOG.

Schlagworte

Einschränkung der Auslastung, Einwendungen gegen Geschäftsverteilungsentwurf, Geschäftsverteilungsbeschluss, Geschäftsverteilungsübersicht, Beschwerde, Änderung der Geschäftsverteilung

Im RIS seit

11.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40152361

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P34/NOR40152361

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