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Gerichtsorganisationsgesetz § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Der Präsident des Gerichtshofes hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das nächste Geschäftsverteilungsjahr jeweils nach Anhörung des Personalsenates vom 15. Dezember bis einschließlich 10. Jänner im Präsidium des Gerichtshofes zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist).
  2. Absatz 2,Paragraph 26 a,, Paragraph 27, Absatz 2 bis 6, Paragraph 27 a,, Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 28 a, sind anzuwenden, Paragraph 27, Absatz 3, jedoch mit der Maßgabe, daß die Begründung beim Gerichtshof zur Einsicht aufzulegen ist, und Paragraph 27 a, Absatz 3, mit der Maßgabe, daß der Antrag vom Präsidenten des Gerichtshofes zuzustellen ist.

Anmerkung

1. Zu den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen der Auslastung
siehe § 26a GOG.
2. Zu den Einwendungen gegen den Entwurf der Geschäftsverteilung
siehe § 27 Abs. 2 GOG.
3. Zum Geschäftsverteilungsbeschluß siehe § 27 Abs. 3 GOG.
4. Zur Geschäftsverteilungsübersicht siehe § 27 Abs. 4 GOG.
5. Zur Beschwerde gegen den Geschäftsverteilungsbeschluß siehe
§ 27 Abs. 5 GOG.
6. Zur Behandlung der Beschwerde gegen den
Geschäftsverteilungsbeschluß siehe § 27 Abs. 6 GOG.
7. Zur Änderung der Geschäftsverteilung siehe § 27a GOG.
8. Zum Antragsrecht des Leitenden Visitators siehe § 28 Abs. 1 GOG.
9. Zu Verstößen gegen die Geschäftsverteilung siehe § 28a GOG.

Schlagworte

Einschränkung der Auslastung, Einwendungen gegen
Geschäftsverteilungsentwurf, Geschäftsverteilungsbeschluß,
Geschäftsverteilungsübersicht, Beschwerde, Änderung der
Geschäftsverteilung

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12014784

Alte Dokumentnummer

N1199413386A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P34/NOR12014784

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