Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Beachte

Ist erstmals auf die Geschäftsverteilungen für das Geschäftsverteilungsjahr vom 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014 anzuwenden vergleiche Paragraph 98, Absatz 17, Ziffer eins,).

Text

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Der Präsident des Gerichtshofes hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das nächste Geschäftsverteilungsjahr jeweils nach Anhörung des Personalsenates vom 15. November bis einschließlich 10. Dezember im Präsidium des Gerichtshofes zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist).
  2. Absatz 2,Paragraph 26 a,, Paragraph 27, Absatz 2 bis 6, Paragraph 27 a,, Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 28 a, sind anzuwenden, Paragraph 27, Absatz 3, jedoch mit der Maßgabe, daß die Begründung beim Gerichtshof zur Einsicht aufzulegen ist, und Paragraph 27 a, Absatz 3, mit der Maßgabe, daß der Antrag vom Präsidenten des Gerichtshofes zuzustellen ist.