Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 34
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.1994
Abkürzung
GOG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Siehe die materielle Derogation durch den § 4 des BG, BGBl.
Nr. 422/1921 sowie den § 77 RDG,
BGBl. Nr. 305/1961.
Text
§. 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Ist durch Veränderungen im Personalstande eines Gerichtshofes der Bestand einer oder mehrerer Senate unmöglich geworden, so kann der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz die unerlässlichen Veränderungen in der Zusammensetzung der Senate für den Rest des Jahres vornehmen. Ebenso kann die Vertheilung der Geschäfte zwischen den Senaten im Laufe des Jahres geändert werden, wenn dies wegen Überlastung eines Senates oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichtshofes erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz kann bestimmen, dass in einzelnen Sachen, in welchen bereits eine Verhandlung stattgefunden hat, der Senat auch nach Ablauf des Jahres in seiner früheren Zusammensetzung zu verhandeln und entscheiden habe.
Schlagworte
Geschäftsverteilung, Verteilung
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12012984
Alte Dokumentnummer
N1198912906J