Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Siehe die materielle Derogation durch den § 4 des BG, BGBl.
Nr. 422/1921 sowie den § 77 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.

Text

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Ist durch Veränderungen im Personalstande eines Gerichtshofes der Bestand einer oder mehrerer Senate unmöglich geworden, so kann der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz die unerlässlichen Veränderungen in der Zusammensetzung der Senate für den Rest des Jahres vornehmen. Ebenso kann die Vertheilung der Geschäfte zwischen den Senaten im Laufe des Jahres geändert werden, wenn dies wegen Überlastung eines Senates oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichtshofes erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz kann bestimmen, dass in einzelnen Sachen, in welchen bereits eine Verhandlung stattgefunden hat, der Senat auch nach Ablauf des Jahres in seiner früheren Zusammensetzung zu verhandeln und entscheiden habe.

Schlagworte

Geschäftsverteilung, Verteilung

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12012984

Alte Dokumentnummer

N1198912906J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P34/NOR12012984

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