Absatz eins,Ist durch Veränderungen im Personalstande eines Gerichtshofes der Bestand einer oder mehrerer Senate unmöglich geworden, so kann der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz die unerlässlichen Veränderungen in der Zusammensetzung der Senate für den Rest des Jahres vornehmen. Ebenso kann die Vertheilung der Geschäfte zwischen den Senaten im Laufe des Jahres geändert werden, wenn dies wegen Überlastung eines Senates oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichtshofes erforderlich ist.