Gerichtshöfe erster Instanz.
§ 30. (1) Gerichtshöfe erster Instanz sind die Landesgerichte, das Handelsgericht Wien, der Jugendgerichtshof Wien und das Arbeits- und Sozialgericht Wien.Paragraph 30, (1) Gerichtshöfe erster Instanz sind die Landesgerichte, das Handelsgericht Wien, der Jugendgerichtshof Wien und das Arbeits- und Sozialgericht Wien.
(2)Absatz 2,Bei jedem Gerichtshof erster Instanz sind ein Präsident, zumindest ein Vizepräsident und die erforderliche Anzahl von Richtern zu ernennen. Außerdem werden nach Bedarf Rechtspfleger bestellt.