Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Dem Abs. 2 wurde durch § 65 RDG, BGBl. Nr. 305/1961, und dem Abs. 3
wurde durch die Gerichtsverfassungsnovelle, BGBl. Nr. 422/1921,
derogiert.

Text

Gerichtshöfe erster Instanz.

Paragraph 30,

Jeder Gerichtshof erster Instanz (Landes-, Kreis- und Handelsgerichte) ist mit einem Präsidenten, wenn nöthig einem Vicepräsidenten, sowie der erforderlichen Anzahl von Räthen und anderen stimmführenden Mitgliedern und richterlichen Hilfsbeamten besetzt.

Die Präsidenten größerer Kreisgerichte können in die römisch fünf. Rangsclasse eingereiht werden.

Stimmführende Mitglieder der Gerichtshöfe sind die für den Gerichtshof ernannten Rathssecretäre und Adjuncten, welchen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit das Stimmrecht übertragen wurde; Adjuncten kann das Stimmrecht in Civilsachen nicht übertragen werden. Die Übertragung des Stimmrechtes geschieht auf Grund eines vom Gerichtshofe erster Instanz erstatteten Vorschlages nach Anhörung des Oberlandesgerichtspräsidenten durch den Justizminister.

Schlagworte

Vizepräsident, Rat, Richter, Richteramtsanwärter, Ratssekretär, Adjunkt, Zivilsache, Landesgericht, Kreisgericht, Rangsklasse

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12000105

Alte Dokumentnummer

N1189613461P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P30/NOR12000105

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