Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
01.05.1983
Außerkrafttretensdatum
31.12.1986
Abkürzung
GOG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Dem Abs. 2 wurde durch § 65 RDG,
BGBl. Nr. 305/1961, und dem Abs. 3
wurde durch die Gerichtsverfassungsnovelle,
BGBl. Nr. 422/1921,
derogiert.
Text
Gerichtshöfe erster Instanz.
§. 30.Paragraph 30,
Jeder Gerichtshof erster Instanz (Landes-, Kreis- und Handelsgerichte) ist mit einem Präsidenten, wenn nöthig einem Vicepräsidenten, sowie der erforderlichen Anzahl von Räthen und anderen stimmführenden Mitgliedern und richterlichen Hilfsbeamten besetzt.
Die Präsidenten größerer Kreisgerichte können in die V. Rangsclasse eingereiht werden. Die Präsidenten größerer Kreisgerichte können in die römisch fünf. Rangsclasse eingereiht werden.
Stimmführende Mitglieder der Gerichtshöfe sind die für den Gerichtshof ernannten Rathssecretäre und Adjuncten, welchen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit das Stimmrecht übertragen wurde; Adjuncten kann das Stimmrecht in Civilsachen nicht übertragen werden. Die Übertragung des Stimmrechtes geschieht auf Grund eines vom Gerichtshofe erster Instanz erstatteten Vorschlages nach Anhörung des Oberlandesgerichtspräsidenten durch den Justizminister.
Schlagworte
Vizepräsident, Rat, Richter, Richteramtsanwärter, Ratssekretär,
Adjunkt, Zivilsache, Landesgericht, Kreisgericht, Rangsklasse
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12000105
Alte Dokumentnummer
N1189613461P