(3)Absatz 3,Inwieweit die Gerichtsbarkeit bei den Gerichtshöfen erster Instanz auch durch Sprengelrichter ausgeübt werden kann, bestimmt sich nach § 65a des Richterdienstgesetzes.Inwieweit die Gerichtsbarkeit bei den Gerichtshöfen erster Instanz auch durch Sprengelrichter ausgeübt werden kann, bestimmt sich nach Paragraph 65 a, des Richterdienstgesetzes.