Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Text

Gerichtshöfe erster Instanz.

Paragraph 30, (1) Gerichtshöfe erster Instanz sind die Landesgerichte, das Handelsgericht Wien, der Jugendgerichtshof Wien und das Arbeits- und Sozialgericht Wien.

  1. Absatz 2,Bei jedem Gerichtshof erster Instanz sind ein Präsident, zumindest ein Vizepräsident und die erforderliche Anzahl von Richtern zu ernennen. Außerdem werden nach Bedarf Rechtspfleger bestellt.