Gerichtsorganisationsgesetz
RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,
Paragraph 30
01.05.1983
31.12.1986
Dem Absatz 2, wurde durch Paragraph 65, RDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, und dem Absatz 3
wurde durch die Gerichtsverfassungsnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1921,,
derogiert.
Gerichtshöfe erster Instanz.
Paragraph 30,
Jeder Gerichtshof erster Instanz (Landes-, Kreis- und Handelsgerichte) ist mit einem Präsidenten, wenn nöthig einem Vicepräsidenten, sowie der erforderlichen Anzahl von Räthen und anderen stimmführenden Mitgliedern und richterlichen Hilfsbeamten besetzt.
Die Präsidenten größerer Kreisgerichte können in die römisch fünf. Rangsclasse eingereiht werden.
Stimmführende Mitglieder der Gerichtshöfe sind die für den Gerichtshof ernannten Rathssecretäre und Adjuncten, welchen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit das Stimmrecht übertragen wurde; Adjuncten kann das Stimmrecht in Civilsachen nicht übertragen werden. Die Übertragung des Stimmrechtes geschieht auf Grund eines vom Gerichtshofe erster Instanz erstatteten Vorschlages nach Anhörung des Oberlandesgerichtspräsidenten durch den Justizminister.