Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 93
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 93.Paragraph 93,
(1)Absatz eins,Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Processvollmacht ertheilt, so haben bis zur Aufhebung der Processvollmacht (§. 36) alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen.Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Processvollmacht ertheilt, so haben bis zur Aufhebung der Processvollmacht (Paragraph 36,) alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen.
(2)Absatz 2,In Rechtssachen, die sich auf den Betrieb des Handelsgewerbes einer Person beziehen, kann die Zustellung für den Principal an den Procuristen geschehen.
Schlagworte
Prozeßvollmacht, Prokura, Prokurist
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020226
Alte Dokumentnummer
N2189517263T