Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivilprozessordnung § 93

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 93,

  1. Absatz eins,Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Processvollmacht ertheilt, so haben bis zur Aufhebung der Processvollmacht (Paragraph 36,) alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen. Dies umfasst auch Ladungen der Partei zu ihrer Einvernahme.
  2. Absatz 2,In Rechtssachen, die sich auf den Betrieb des Unternehmens einer Person beziehen, kann die Zustellung für den Empfänger an den Prokuristen erfolgen.

Anmerkung

ÜR: Art. 16 Abs. 12, BGBl. I Nr. 52/2009

Schlagworte

Prozessvollmacht, Prokura, Prokurist

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40106057

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P93/NOR40106057

Navigation im Suchergebnis