Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 93
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 93.Paragraph 93,
(1)Absatz eins,Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Processvollmacht ertheilt, so haben bis zur Aufhebung der Processvollmacht (§. 36) alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen.Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Processvollmacht ertheilt, so haben bis zur Aufhebung der Processvollmacht (Paragraph 36,) alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen.
(2)Absatz 2,In Rechtssachen, die sich auf den Betrieb des Unternehmens einer Person beziehen, kann die Zustellung für den Empfänger an den Prokuristen erfolgen.
Schlagworte
Prozessvollmacht, Prokura, Prokurist
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2009
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40070447