Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 93

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 93,

  1. Absatz eins,Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Processvollmacht ertheilt, so haben bis zur Aufhebung der Processvollmacht (Paragraph 36,) alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen.
  2. Absatz 2,In Rechtssachen, die sich auf den Betrieb des Unternehmens einer Person beziehen, kann die Zustellung für den Empfänger an den Prokuristen erfolgen.

Schlagworte

Prozessvollmacht, Prokura, Prokurist

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2009

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40070447

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P93/NOR40070447

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