Absatz eins,Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Processvollmacht ertheilt, so haben bis zur Aufhebung der Processvollmacht (Paragraph 36,) alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 93
01.01.1898
31.12.2006
Paragraph 93,