Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 70

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 70,

Die im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beträge, von deren Bestreitung die Partei einstweilen befreit ist, sowie die der Partei gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, einstweilen ersetzten Reisekosten sind unmittelbar beim Gegner einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat. Das Gericht hat auch dann, wenn die Partei zwar obsiegt, aber keinen Kostenersatz beansprucht, darüber zu entscheiden, ob und wieweit der Gegner zum Ersatz der im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 5, genannten Beträge verpflichtet ist. Wird dieser Beschluss vom Gericht nicht innerhalb von vier Wochen nach rechtskräftiger Entscheidung über die Streitsache gefasst, so hat der Revisor eine Beschlussfassung zu beantragen. Ist der Gegner der Partei zum Kostenersatz verpflichtet, so ist bei der Kostenfestsetzung so vorzugehen, als wäre der Rechtsanwalt der Partei nicht vorläufig unentgeltlich beigegeben worden.

Anmerkung

1. zur Kostenersatzpflicht des Gegners vgl. §§ 41 ff
2. ÜR: Art. VIII § 3, BGBl. Nr. 569/1973
3. EG: Art. XV, BGBl. I Nr. 128/2004

Im RIS seit

15.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40243640

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P70/NOR40243640

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