Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,
BG
Paragraph 70,
01.05.2022
ZPO
22/02 Zivilprozessordnung
Die im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beträge, von deren Bestreitung die Partei einstweilen befreit ist, sowie die der Partei gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, einstweilen ersetzten Reisekosten sind unmittelbar beim Gegner einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat. Das Gericht hat auch dann, wenn die Partei zwar obsiegt, aber keinen Kostenersatz beansprucht, darüber zu entscheiden, ob und wieweit der Gegner zum Ersatz der im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 5, genannten Beträge verpflichtet ist. Wird dieser Beschluss vom Gericht nicht innerhalb von vier Wochen nach rechtskräftiger Entscheidung über die Streitsache gefasst, so hat der Revisor eine Beschlussfassung zu beantragen. Ist der Gegner der Partei zum Kostenersatz verpflichtet, so ist bei der Kostenfestsetzung so vorzugehen, als wäre der Rechtsanwalt der Partei nicht vorläufig unentgeltlich beigegeben worden.
1. zur Kostenersatzpflicht des Gegners vergleiche Paragraphen 41, ff
2. ÜR: Art. römisch VIII Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,
3. EG: Art. römisch XV, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,
22.04.2022
10001699
NOR40243640