Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivilprozessordnung § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.12.2004

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 70,

Die im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beträge, von deren Bestreitung die Partei einstweilen befreit ist, sowie die der Partei gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, einstweilen ersetzten Reisekosten sind unmittelbar beim Gegner einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat. Das Gericht hat auch dann, wenn die Partei zwar obsiegt, aber keinen Kostenersatz beansprucht, darüber zu entscheiden, ob und wieweit der Gegner zum Ersatz der im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 5, genannten Beträge verpflichtet ist. Ist der Gegner der Partei zum Kostenersatz verpflichtet, so ist bei der Kostenfestsetzung so vorzugehen, als wäre der Rechtsanwalt der Partei nicht vorläufig unentgeltlich beigegeben worden.

Anmerkung

1. Zur Kostenersatzpflicht des Gegners vgl. §§ 41 ff.
2. ÜR: Art. VIII § 3, BGBl. Nr. 569/1973;
Art. XVI, BGBl. I Nr. 128/2004.
3. EG: Art. XV, BGBl. I Nr. 128/2004.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40057877

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P70/NOR40057877

Navigation im Suchergebnis