Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivilprozessordnung § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.12.1973

Außerkrafttretensdatum

30.11.2004

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 70, Die im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beträge, von deren Bestreitung die Partei einstweilen befreit ist, sind unmittelbar beim Gegner einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat. Das Gericht hat auch dann, wenn die Partei zwar obsiegt, aber keinen Kostenersatz beansprucht, darüber zu entscheiden, ob und wieweit der Gegner zum Ersatz der im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beträge verpflichtet ist. Ist der Gegner der Partei zum Kostenersatz verpflichtet, so ist bei der Kostenfestsetzung so vorzugehen, als wäre der Rechtsanwalt der Partei nicht vorläufig unentgeltlich beigegeben worden.

Anmerkung

Zur Kostenersatzpflicht des Gegners vgl. §§ 41 ff.

ÜR: Art. VIII § 3, BGBl. Nr. 569/1973

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020203

Alte Dokumentnummer

N2189517240T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P70/NOR12020203

Navigation im Suchergebnis