Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,
BG
Paragraph 70
01.12.2004
30.04.2022
ZPO
22/02 Zivilprozessordnung
Die im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beträge, von deren Bestreitung die Partei einstweilen befreit ist, sowie die der Partei gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, einstweilen ersetzten Reisekosten sind unmittelbar beim Gegner einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat. Das Gericht hat auch dann, wenn die Partei zwar obsiegt, aber keinen Kostenersatz beansprucht, darüber zu entscheiden, ob und wieweit der Gegner zum Ersatz der im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 5, genannten Beträge verpflichtet ist. Ist der Gegner der Partei zum Kostenersatz verpflichtet, so ist bei der Kostenfestsetzung so vorzugehen, als wäre der Rechtsanwalt der Partei nicht vorläufig unentgeltlich beigegeben worden.
1. Zur Kostenersatzpflicht des Gegners vergleiche Paragraphen 41, ff.
2. ÜR: Artikel römisch acht, Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,;
Artikel römisch sechzehn,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,.
3. EG: Artikel römisch fünfzehn,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,.
15.04.2022
10001699
NOR40057877