Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 501

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 501

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 501,
  1. Absatz eins,Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 3 500 Euro nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden; der Paragraph 473 a, ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Absatz eins, gilt nicht für die im Paragraph 502, Absatz 4 und 5 bezeichneten Streitigkeiten.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 5, BGBl. I Nr. 98/2001;

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40279836

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P501/NOR40279836

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