Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 501, tagesaktuelle Fassung

Zivilprozessordnung § 501

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 501

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 501,
  1. Absatz einsHat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 700 Euro nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden; der Paragraph 473 a, ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Absatz eins, gilt nicht für die im Paragraph 502, Absatz 4 und 5 bezeichneten Streitigkeiten.

Anmerkung

1. Die Gründe, aus denen ein „Bagatellurteil“ (die ZPO verwendet diese Bezeichnung nicht mehr, die Sonderbestimmungen für das erstinstanzliche Bagatellverfahren sind aufgehoben) angefochten werden kann, entsprechen den Revisionsgründen des § 503 Z 1 und 4.
2. ÜR: Art. 96 Z 5, BGBl. I Nr. 98/2001;
Art. 16 Abs. 3 und 8, BGBl. I Nr. 52/2009.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40106070

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P501/NOR40106070