Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 501

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 501,

  1. Absatz eins,Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 3 500 Euro nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden; der Paragraph 473 a, ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Absatz eins, gilt nicht für die im Paragraph 502, Absatz 4 und 5 bezeichneten Streitigkeiten.

Anmerkung

ÜR: Artikel 96, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,;

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40279836