Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivilprozessordnung § 461

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 461

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.04.2011

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte


Nach Art. XXXII Z 12 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung des Abs. 2 anzuwenden, wenn die Entscheidung nach dem
31. Dezember 1997 verkündet worden ist.

Text

Vierter Theil.

Rechtsmittel.

Erster Abschnitt.

Berufung.

Zulässigkeit.

Paragraph 461,

  1. Absatz einsGegen die in erster Instanz gefällten Urtheile findet die Berufung statt.
  2. Absatz 2Gegen ein in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündetes Urteil (§ 414) kann Berufung von einer Partei nur erhoben werden, die diese sofort nach der Verkündung des Urteils mündlich oder binnen vierzehn Tagen ab der Zustellung der Protokollsabschrift über jene Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung, in der das Urteil verkündet worden ist, in einem bei dem Prozeßgericht erster Instanz überreichten Schriftsatz oder unter der Voraussetzung des § 434 Abs. 1 durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll angemeldet hat. Wird in dieser Frist ein Antrag im Sinn des § 464 Abs. 3 gestellt, so gilt er als Anmeldung der Berufung.

Schlagworte

Urteil

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2011

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12039810

Alte Dokumentnummer

N2199750341L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P461/NOR12039810

Navigation im Suchergebnis