Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 461
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
30.04.2011
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Beachte
Nach Art. XXXII Z 12 WGN 1997,
BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung des Abs. 2 anzuwenden, wenn die Entscheidung nach dem
31. Dezember 1997 verkündet worden ist.
Text
Vierter Theil.
Rechtsmittel.
Erster Abschnitt.
Berufung.
Zulässigkeit.
§. 461.Paragraph 461,
(1)Absatz einsGegen die in erster Instanz gefällten Urtheile findet die Berufung statt.
(2)Absatz 2Gegen ein in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündetes Urteil (§ 414) kann Berufung von einer Partei nur erhoben werden, die diese sofort nach der Verkündung des Urteils mündlich oder binnen vierzehn Tagen ab der Zustellung der Protokollsabschrift über jene Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung, in der das Urteil verkündet worden ist, in einem bei dem Prozeßgericht erster Instanz überreichten Schriftsatz oder unter der Voraussetzung des § 434 Abs. 1 durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll angemeldet hat. Wird in dieser Frist ein Antrag im Sinn des § 464 Abs. 3 gestellt, so gilt er als Anmeldung der Berufung.
Schlagworte
Urteil
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2011
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12039810
Alte Dokumentnummer
N2199750341L