Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 461

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 461

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Vierter Theil.

Rechtsmittel.

Erster Abschnitt.

Berufung.

Zulässigkeit.

Paragraph 461,

  1. Absatz einsGegen die in erster Instanz gefällten Urtheile findet die Berufung statt.
  2. Absatz 2Gegen ein in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündetes Urteil (Paragraph 414,) kann Berufung nur von einer Partei erhoben werden, die diese sofort nach der Verkündung des Urteils mündlich oder binnen einer Woche danach in einem bei dem Prozeßgericht erster Instanz überreichten Schriftsatz oder unter der Voraussetzung des Paragraph 434, Absatz eins, durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll angemeldet hat. Wird in dieser Frist ein Antrag im Sinn des Paragraph 464, Absatz 3, gestellt, so gilt er als Anmeldung der Berufung.

Schlagworte

Urteil

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020602

Alte Dokumentnummer

N2189517639T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P461/NOR12020602

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