Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 461, tagesaktuelle Fassung

Zivilprozessordnung § 461

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 461

Inkrafttretensdatum

01.05.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt (vgl. Art. 39 Abs. 8, BGBl. I Nr. 111/2010).

Text

Vierter Theil.
Rechtsmittel.

Erster Abschnitt.
Berufung.

Zulässigkeit.

Paragraph 461,

  1. Absatz einsGegen die in erster Instanz gefällten Urtheile findet die Berufung statt.
  2. Absatz 2Gegen ein in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündetes Urteil (Paragraph 414,) kann Berufung von einer Partei nur erhoben werden, die diese sofort nach der Verkündung des Urteils mündlich oder binnen vierzehn Tagen ab der Zustellung der Protokollsabschrift über jene Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung, in der das Urteil verkündet worden ist, in einem bei dem Prozeßgericht erster Instanz überreichten Schriftsatz angemeldet hat. Wird in dieser Frist ein Antrag im Sinn des Paragraph 464, Absatz 3, gestellt, so gilt er als Anmeldung der Berufung.

Schlagworte

Urteil

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40124567

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P461/NOR40124567