Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 461

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.04.2011

Beachte

Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 12, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die

Neufassung des Absatz 2, anzuwenden, wenn die Entscheidung nach dem

31. Dezember 1997 verkündet worden ist.

Text

Vierter Theil.

Rechtsmittel.

Erster Abschnitt.

Berufung.

Zulässigkeit.

Paragraph 461,

  1. Absatz eins,Gegen die in erster Instanz gefällten Urtheile findet die Berufung statt.
  2. Absatz 2,Gegen ein in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündetes Urteil (Paragraph 414,) kann Berufung von einer Partei nur erhoben werden, die diese sofort nach der Verkündung des Urteils mündlich oder binnen vierzehn Tagen ab der Zustellung der Protokollsabschrift über jene Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung, in der das Urteil verkündet worden ist, in einem bei dem Prozeßgericht erster Instanz überreichten Schriftsatz oder unter der Voraussetzung des Paragraph 434, Absatz eins, durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll angemeldet hat. Wird in dieser Frist ein Antrag im Sinn des Paragraph 464, Absatz 3, gestellt, so gilt er als Anmeldung der Berufung.