Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 461

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

Vierter Theil.

Rechtsmittel.

Erster Abschnitt.

Berufung.

Zulässigkeit.

Paragraph 461,

  1. Absatz eins,Gegen die in erster Instanz gefällten Urtheile findet die Berufung statt.
  2. Absatz 2,Gegen ein in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündetes Urteil (Paragraph 414,) kann Berufung nur von einer Partei erhoben werden, die diese sofort nach der Verkündung des Urteils mündlich oder binnen einer Woche danach in einem bei dem Prozeßgericht erster Instanz überreichten Schriftsatz oder unter der Voraussetzung des Paragraph 434, Absatz eins, durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll angemeldet hat. Wird in dieser Frist ein Antrag im Sinn des Paragraph 464, Absatz 3, gestellt, so gilt er als Anmeldung der Berufung.