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Zivilprozessordnung § 320

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 320

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Vierter Titel.

Beweis durch Zeugen.

Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses.

Paragraph 320,

Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

  1. Ziffer eins
    Personen, welche zur Mittheilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind, oder welche zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Thatsache unfähig waren;
  2. Ziffer 2
    Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
  3. Ziffer 3
    Staatsbeamte, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind;
  4. Ziffer 4
    Mediatoren, die im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ehegesetz zwischen Ehegatten oder im Sinne des Artikel römisch sechzehn, Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 zwischen, wenngleich bloß möglichen, Parteien eines Pflegschaftsverfahrens oder ihren gesetzlichen Vertretern vermitteln, in Ansehung dessen, was ihnen in den auf die gütliche Einigung abzielenden Gesprächen anvertraut oder sonst bekannt wurde.

Anmerkung

Zum Amtsgeheimnis siehe Art. 20 Abs. 3 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930,
zur Entbindung vom Amtsgeheimnis siehe § 46 BDG 1979, BGBl.
Nr. 333/1979.

Schlagworte

Mitteilung, Tatsache, Beichtgeheimnis

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40013449

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P320/NOR40013449

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