Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 320
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Vierter Titel.
Beweis durch Zeugen.
Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses.
§. 320.Paragraph 320,
Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:
Personen, welche zur Mittheilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind, oder welche zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Thatsache unfähig waren;
Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
Staatsbeamte, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind.
Anmerkung
Zum Amtsgeheimnis siehe Art. 20 Abs. 3 B-VG,
BGBl. Nr. 1/1930,
zur Entbindung vom Amtsgeheimnis siehe § 46 BDG 1979, BGBl.
Nr. 333/1979.
Schlagworte
Mitteilung, Tatsache, Beichtgeheimnis
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020456
Alte Dokumentnummer
N2189517493T