Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 320

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 320

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Vierter Titel.

Beweis durch Zeugen.

Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses.

Paragraph 320,

Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

  1. Ziffer eins
    Personen, welche zur Mittheilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind, oder welche zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Thatsache unfähig waren;
  2. Ziffer 2
    Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
  3. Ziffer 3
    Staatsbeamte, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind.

Anmerkung

Zum Amtsgeheimnis siehe Art. 20 Abs. 3 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930,
zur Entbindung vom Amtsgeheimnis siehe § 46 BDG 1979, BGBl.
Nr. 333/1979.

Schlagworte

Mitteilung, Tatsache, Beichtgeheimnis

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020456

Alte Dokumentnummer

N2189517493T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P320/NOR12020456

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