Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 320
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Vierter Titel.
Beweis durch Zeugen.
Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses.
§. 320.Paragraph 320,
Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:
Personen, welche zur Mittheilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind, oder welche zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Thatsache unfähig waren;
Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
Staatsbeamte, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind;
Mediatoren, die im Sinn des § 99 Abs. 1 Ehegesetz zwischen Ehegatten vermitteln, in Ansehung dessen, was ihnen in den auf die gütliche Einigung abzielenden Gesprächen anvertraut oder sonst bekannt wurde.Mediatoren, die im Sinn des Paragraph 99, Absatz eins, Ehegesetz zwischen Ehegatten vermitteln, in Ansehung dessen, was ihnen in den auf die gütliche Einigung abzielenden Gesprächen anvertraut oder sonst bekannt wurde.
Anmerkung
Zum Amtsgeheimnis siehe Art. 20 Abs. 3 B-VG,
BGBl. Nr. 1/1930,
zur Entbindung vom Amtsgeheimnis siehe § 46 BDG 1979, BGBl.
Nr. 333/1979.
Schlagworte
Mitteilung, Tatsache, Beichtgeheimnis
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12041161
Alte Dokumentnummer
N2199961139L