Personen, welche zur Mittheilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind, oder welche zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Thatsache unfähig waren;
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,
Paragraph 320
01.07.2001
30.04.2004
Vierter Titel.
Beweis durch Zeugen.
Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses.
Paragraph 320,
Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden: