Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 320

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Text

Vierter Titel.

Beweis durch Zeugen.

Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses.

Paragraph 320,

Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

  1. Ziffer eins
    Personen, welche zur Mittheilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind, oder welche zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Thatsache unfähig waren;
  2. Ziffer 2
    Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
  3. Ziffer 3
    Staatsbeamte, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind;
  4. Ziffer 4
    Mediatoren, die im Sinn des Paragraph 99, Absatz eins, Ehegesetz zwischen Ehegatten vermitteln, in Ansehung dessen, was ihnen in den auf die gütliche Einigung abzielenden Gesprächen anvertraut oder sonst bekannt wurde.