Personen, welche zur Mittheilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind, oder welche zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Thatsache unfähig waren;
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 320
01.01.1898
31.12.1999
Vierter Titel.
Beweis durch Zeugen.
Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses.
Paragraph 320,
Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden: