Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 277

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

30.04.2011

Text

Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme

Paragraph 277,

Das Gericht kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen.