Absatz eins,Die Beweisaufnahme wird durch Beschluss angeordnet (Beweisbeschluss). In diesen Beschlüssen sind die streitigen Thatsachen, über welche der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel genau zu bezeichnen.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,
Paragraph 277
01.01.1898
31.12.2002
Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Artikel römisch elf, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
76 aus 2002,.
Paragraph 277,