Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 220

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 220

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Siebenter Titel.

Strafen.

Paragraph 220,

  1. Absatz eins,Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 1 450 Euro, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 2 900 Euro nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen eine Person verhängten Geldstrafen fließen dem Armenfonde des Ortes zu, in welchem diese Person ihren Wohnsitz hat; wenn aber ein solcher Wohnsitz im Geltungsgebiete dieses Gesetzes nicht begründet oder nicht bekannt ist, dem Armenfonde des Ortes, in welchem das Gericht seinen Sitz hat, das die Strafe verhängt.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,)
  4. Absatz 4,Strafverfügungen sind von amtswegen zu vollziehen.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 4, BGBl. I Nr. 98/2001

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40023248

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P220/NOR40023248

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