Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 220

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 220

Inkrafttretensdatum

08.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Siebenter Titel.

Strafen.

Paragraph 220,

  1. Absatz eins,Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 20 000 S, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 40 000 S nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen eine Person verhängten Geldstrafen fließen dem Armenfonde des Ortes zu, in welchem diese Person ihren Wohnsitz hat; wenn aber ein solcher Wohnsitz im Geltungsgebiete dieses Gesetzes nicht begründet oder nicht bekannt ist, dem Armenfonde des Ortes, in welchem das Gericht seinen Sitz hat, das die Strafe verhängt.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,)
  4. Absatz 4,Strafverfügungen sind von amtswegen zu vollziehen.

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40022190

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P220/NOR40022190

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