Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 220

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

Siebenter Titel.

Strafen.

Paragraph 220,

  1. Absatz eins,Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 1 450 Euro, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 2 900 Euro nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen eine Person verhängten Geldstrafen fließen dem Armenfonde des Ortes zu, in welchem diese Person ihren Wohnsitz hat; wenn aber ein solcher Wohnsitz im Geltungsgebiete dieses Gesetzes nicht begründet oder nicht bekannt ist, dem Armenfonde des Ortes, in welchem das Gericht seinen Sitz hat, das die Strafe verhängt.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,)
  4. Absatz 4,Strafverfügungen sind von amtswegen zu vollziehen.