Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 220

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 220

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

07.08.2001

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Siebenter Titel.

Strafen.

Paragraph 220,

  1. Absatz eins,Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 20 000 S, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 40 000 S nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen eine Person verhängten Geldstrafen fließen dem Armenfonde des Ortes zu, in welchem diese Person ihren Wohnsitz hat; wenn aber ein solcher Wohnsitz im Geltungsgebiete dieses Gesetzes nicht begründet oder nicht bekannt ist, dem Armenfonde des Ortes, in welchem das Gericht seinen Sitz hat, das die Strafe verhängt.
  3. Absatz 3,Im Falle der Zahlungsunfähigkeit ist die Geldstrafe in Haft umzuwandeln. Die Dauer der Haft hat das Gericht zu bestimmen; die Haft darf jedoch zehn Tage nicht überschreiten.
  4. Absatz 4,Strafverfügungen sind von amtswegen zu vollziehen.

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020354

Alte Dokumentnummer

N2189517391T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P220/NOR12020354

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