Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 179

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 179

Inkrafttretensdatum

01.03.1919

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 179,

  1. Absatz eins,Die Parteien können bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche thatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Solches Vorbringen kann jedoch vom Gerichte auf Antrag oder von amtswegen als unstatthaft erklärt werden, wenn die neuen Angaben und Beweise offenbar in der Absicht, den Process zu verschleppen, nicht früher vorgebracht wurden und deren Zulassung die Erledigung des Processes erheblich verzögern würde.
  2. Absatz 2,Dafern hiebei auch dem Rechtsanwalt der Partei ein grobes Verschulden zur Last fällt, kann außerdem gegen denselben eine Ordnungsstrafe verhängt werden.

Schlagworte

tatsächliche Behauptungen, Prozeßverschleppung, Präclusion (Präklusion)

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020312

Alte Dokumentnummer

N2189517349T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P179/NOR12020312

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