Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 179
Inkrafttretensdatum
01.03.1919
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 179.Paragraph 179,
(1)Absatz eins,Die Parteien können bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche thatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Solches Vorbringen kann jedoch vom Gerichte auf Antrag oder von amtswegen als unstatthaft erklärt werden, wenn die neuen Angaben und Beweise offenbar in der Absicht, den Process zu verschleppen, nicht früher vorgebracht wurden und deren Zulassung die Erledigung des Processes erheblich verzögern würde.
(2)Absatz 2,Dafern hiebei auch dem Rechtsanwalt der Partei ein grobes Verschulden zur Last fällt, kann außerdem gegen denselben eine Ordnungsstrafe verhängt werden.
Schlagworte
tatsächliche Behauptungen, Prozeßverschleppung,
Präclusion (Präklusion)
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020312
Alte Dokumentnummer
N2189517349T