Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 179
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2002
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Beachte
Nach Art. XXXII Z 10 WGN 1997,
BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung des Abs. 1 zweiter Satz auf Verfahren, die
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits
anhängig sind, erst ab dem 1. Juli 1998 anzuwenden.
Text
§. 179.Paragraph 179,
(1)Absatz eins,Die Parteien können bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche thatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Solches Vorbringen kann jedoch vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen als unstatthaft erklärt werden, wenn bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel darüber besteht, daß durch die neuen Angaben und Beweise der Prozeß verschleppt werden soll, und die Zulassung des Vorbringens beziehungsweise der Beweise die Erledigung des Prozesses erheblich verzögern würde.
(2)Absatz 2,Dafern hiebei auch dem nicht berufsmäßigen Parteienvertreter ein grobes Verschulden zur Last fällt, kann außerdem gegen denselben eine Ordnungsstrafe verhängt werden.
Schlagworte
tatsächliche Behauptungen, Prozeßverschleppung, Präclusion
(Präklusion)
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12039794
Alte Dokumentnummer
N2199750325L