Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 179

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 179

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Nach Art. XXXII Z 10 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung des Abs. 1 zweiter Satz auf Verfahren, die
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits
anhängig sind, erst ab dem 1. Juli 1998 anzuwenden.

Text

Paragraph 179,

  1. Absatz eins,Die Parteien können bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche thatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Solches Vorbringen kann jedoch vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen als unstatthaft erklärt werden, wenn bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel darüber besteht, daß durch die neuen Angaben und Beweise der Prozeß verschleppt werden soll, und die Zulassung des Vorbringens beziehungsweise der Beweise die Erledigung des Prozesses erheblich verzögern würde.
  2. Absatz 2,Dafern hiebei auch dem nicht berufsmäßigen Parteienvertreter ein grobes Verschulden zur Last fällt, kann außerdem gegen denselben eine Ordnungsstrafe verhängt werden.

Schlagworte

tatsächliche Behauptungen, Prozeßverschleppung, Präclusion (Präklusion)

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12039794

Alte Dokumentnummer

N2199750325L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P179/NOR12039794

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