Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 179

Inkrafttretensdatum

01.03.1919

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

Paragraph 179,

  1. Absatz eins,Die Parteien können bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche thatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Solches Vorbringen kann jedoch vom Gerichte auf Antrag oder von amtswegen als unstatthaft erklärt werden, wenn die neuen Angaben und Beweise offenbar in der Absicht, den Process zu verschleppen, nicht früher vorgebracht wurden und deren Zulassung die Erledigung des Processes erheblich verzögern würde.
  2. Absatz 2,Dafern hiebei auch dem Rechtsanwalt der Partei ein grobes Verschulden zur Last fällt, kann außerdem gegen denselben eine Ordnungsstrafe verhängt werden.