Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 179

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 179

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Ist auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängig sind, nur anzuwenden, wenn die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2002 geschlossen worden ist. (vgl. Art. XI Abs. 3, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 179,

Die Parteien können bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Solches Vorbringen kann jedoch vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zurückgewiesen werden, wenn es, insbesondere im Hinblick auf die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens (Paragraph 182 a,), grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde. Gegen den Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Anmerkung

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Schlagworte

tatsächliche Behauptungen, Prozeßverschleppung, Präclusion, Präklusion, Prozessverschleppung

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40030168

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P179/NOR40030168

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