Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm § 76a

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76a

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Paragraph 76 a,

Das Gericht, bei dem eine im Paragraph 76, Absatz eins, genannte Streitigkeit anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist für die aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten oder eingetragenen Partner entspringenden sonstigen Streitigkeiten einschließlich jener über den gesetzlichen Unterhalt (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2,, 2b und 2d sowie Absatz 3,) ausschließlich zuständig. Das gilt nicht, wenn die Verhandlung über die Scheidung, die Aufhebung, die Auflösung, die Nichtigerklärung oder das Bestehen oder Nichtbestehen in erster Instanz bereits geschlossen ist.

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2025

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR40112806

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P76a/NOR40112806

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