Jurisdiktionsnorm
RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,
BG
Paragraph 76 a
01.01.2010
JN
22/01 Jurisdiktionsnorm
Das Gericht, bei dem eine im Paragraph 76, Absatz eins, genannte Streitigkeit anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist für die aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten oder eingetragenen Partner entspringenden sonstigen Streitigkeiten einschließlich jener über den gesetzlichen Unterhalt (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2,, 2b und 2d sowie Absatz 3,) ausschließlich zuständig. Das gilt nicht, wenn die Verhandlung über die Scheidung, die Aufhebung, die Auflösung, die Nichtigerklärung oder das Bestehen oder Nichtbestehen in erster Instanz bereits geschlossen ist.
10.09.2025
10001697
NOR40112806