Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Jurisdiktionsnorm § 76a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76a

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Paragraph 76 a,

Das Gericht, bei dem eine im Paragraph 76, Absatz eins, genannte Streitigkeit anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist für die aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden sonstigen Streitigkeiten einschließlich jener über den gesetzlichen Unterhalt (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 und 2 b sowie Absatz 3,) ausschließlich zuständig. Das gilt nicht, wenn die Verhandlung über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe in erster Instanz bereits geschlossen ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2010

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR40105034

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P76a/NOR40105034

Navigation im Suchergebnis