Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm § 76a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 70/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76a

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Paragraph 76 a, Das Gericht, bei dem eine im Paragraph 76, Absatz eins, genannte Streitigkeit anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist für die aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden sonstigen Streitigkeiten einschließlich jener über den gesetzlichen Unterhalt (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 und 2 c sowie Absatz 3,) ausschließlich zuständig. Das gilt nicht, wenn die Verhandlung über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe in erster Instanz bereits geschlossen ist.

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020856

Alte Dokumentnummer

N2189526081S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P76a/NOR12020856

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