Bundesrecht konsolidiert

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Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 57/1890 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

24.05.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Jährliche finanzielle Zuwendungen

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Israelitische Religionsgesellschaft erhält fortlaufende jährliche Zuwendungen, die sich aus einem festen Betrag von jährlich 308.000,00 Euro und dem Ersatz der jeweiligen Bezüge von 23 Bediensteten der Kultusgemeinden zusammensetzen, wobei ein Durchschnittsbezug zugrunde gelegt wird. Als Durchschnittsbezug dieser Bediensteten wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch vier, Gehaltsstufe 4, zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschläge angenommen.
  2. Absatz 2,Die fortlaufende jährliche Zuwendung ist alljährlich in vier gleichen Teilbeträgen bis längstens 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November flüssigzumachen.

Im RIS seit

23.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

10009176

Dokumentnummer

NOR40138611

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1890/57/P14/NOR40138611

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