Bundesrecht konsolidiert

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Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten § 14

Kurztitel

Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 57/1890 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Jährliche finanzielle Zuwendungen

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Republik Österreich erbringt der Israelitischen Religionsgesellschaft beginnend mit dem Jahr 2018 alljährlich folgende Leistungen:
    1. Litera a
      einen Betrag von 369 600 Euro Anmerkung eins, ),
    2. Litera b
      den Gegenwert der jeweiligen Bezüge von 23 Bediensteten der Kultusgemeinden unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges; als solcher wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch vier, 4. Gehaltsstufe zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen angenommen.
  2. Absatz 2,Die fortlaufende jährliche Zuwendung ist alljährlich in vier gleichen Teilbeträgen bis längstens 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November flüssigzumachen.
  3. Absatz 3,Die Differenz der Zahlung der für die Jahre 2018 bis 2020 fälligen Teilbeträge zu den für diese Jahre bereits geleisteten Teilbeträgen ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2020,, zu leisten.
  4. Absatz 4,Der Betrag gemäß Absatz eins, Litera a, ist im Fall einer dauerhaften Geldwertminderung in der Höhe von 20 Prozent, falls erforderlich auch rückwirkend, anzupassen. Eine dauerhafte Wertminderung tritt im ersten von vier aufeinander folgenden Monaten ein, in denen jeweils eine Wertminderung von 20 Prozent überschritten worden ist. Zur Berechnung der Wertminderung ist der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherindex von 1986 heranzuziehen. Die Anpassung ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Israelitischen Religionsgesellschaft mit Verordnung kundzumachen.

(___________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2023, ab 1.10.2022: 443 520 Euro)

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Gesetzesnummer

10009176

Dokumentnummer

NOR40229430

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1890/57/P14/NOR40229430

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