Kurztitel

Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 57 aus 1890, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

24.05.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Jährliche finanzielle Zuwendungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Israelitische Religionsgesellschaft erhält fortlaufende jährliche Zuwendungen, die sich aus einem festen Betrag von jährlich 308.000,00 Euro und dem Ersatz der jeweiligen Bezüge von 23 Bediensteten der Kultusgemeinden zusammensetzen, wobei ein Durchschnittsbezug zugrunde gelegt wird. Als Durchschnittsbezug dieser Bediensteten wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch vier, Gehaltsstufe 4, zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschläge angenommen.
  2. Absatz 2,Die fortlaufende jährliche Zuwendung ist alljährlich in vier gleichen Teilbeträgen bis längstens 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November flüssigzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

10009176

Dokumentnummer

NOR40138611